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In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – oder aufgrund von Vereinbarungen. Solche Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren immer möglich, es sind jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Beispielsweise ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht erlaubt. Eine Vergütungsvereinbarung in Textform muss abgeschlossen werden und darf nicht in der Anwaltsvollmacht enthalten sein. Zu beachten ist auch der Hinweis in der Vergütungsvereinbarung, dass im Falle des Unterliegens die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Bei den Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden. Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsanwalt oder die Anwältin gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für die Mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten hierüber informieren.


Lassen Sie sich die Honorarstruktur am besten im Rahmen der Erstberatung von Ihrem Rechtsanwalt erklären, dann wissen Sie, was auf Sie zukommt. Grundsätzlich ist für das Entstehen der Gebühr der Auftrag maßgeblich, den Sie dem Anwalt erteilen.


Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

www.brak.de

Rechtsanwaltsvergütung


Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz


§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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